Was die Befürchtung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen angeht, so ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 435 vom 8. November 2016 vergleichbar. Zwar erinnerte das Bundesgericht tatsächlich mehrfach daran, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufgrund seines präventiven Charakters restriktiv zu handhaben sei – bei Vermögensdelikten umso mehr (vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9: Es ist bundesrechtskonform, wenn die kantonalen Instanzen hier von drohenden schweren Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehen.