und Z. 214 ff.). Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Strafregisterauszug – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – betreffend Betrug, teilweise gewerbsmässig begangen, mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. insb. Urteil vom 30. Juni 2014 des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern sowie Urteil vom 30. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee). Zudem ist sie wegen Veruntreuung, mehrfach begangen, sowie wegen Diebstahls vorbestraft.