Wie sie das anstellen will, dazu hat sie sich allerdings nicht geäussert. Weder eine Unterstützung durch den Sozialdienst noch eine allfällige Erwerbstätigkeit noch das (evtl.) Vorhandensein einer Wohnung noch die Tatsache, dass sie auf Bewährung ist (vgl. Urteil vom 30. Juni 2014 des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern) und eine Rückversetzung zur Diskussion steht (vgl. Strafregisterauszug), geschweige denn polizeiliche Vorladungen oder das staatsanwaltschaftliche In- Aussicht-Stellen einer Verhaftung für den Fall weiterer Delinquenz haben die Beschwerdeführerin davon abgehalten, Delikte zu begehen.