sönlichkeitsstörung. Bezüglich sämtlicher der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tathandlungen ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen. Das Rückfallrisiko für erneute einschlägige Wiederholungsdelikte im gesamten Spektrum der bisherigen Delinquenz wird als fortbestehend hoch bezeichnet (vgl. Gutachten, S. 77 f.). Die Beschwerdeführerin hat in der Schlusseinvernahme zwar angegeben, deliktsfrei leben zu wollen. Wie sie das anstellen will, dazu hat sie sich allerdings nicht geäussert.