4.3 Die Argumente der Verteidigung verfangen nicht. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2019 haben bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum der vorgeworfenen Taten eine psychische Störung sowie weitere Persönlichkeitsauffälligkeiten vorgelegen, die folgenden psychiatrischen Diagnosen (gem. ICD-10) zugeordnet werden können: 1.) episodenhafte Spielleidenschaft (Automatenglückspiel) in Form pathologischen Glücksspiels (F63.0) von leichtem Schweregrad sowie 2.) dissoziale bzw. psychopathische sowie einige narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (Z73.1) unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Per-