Ferner sei die Beschwerdeführerin zugegebenermassen mehrfach wegen Betrugs vorbestraft, jedoch nur in einem Fall wegen gewerbsmässiger Begehung. Dabei habe es sich insofern nicht um eine gleichartige Straftat gehandelt, als die Beschwerdeführerin nicht über das Internet Waren angeboten, sondern ihren Arbeitgeber mit einer weitaus höheren Deliktssumme geschädigt habe. Die Gefährlichkeit, welche von der Beschwerdeführerin ausgehe, sei nicht besonders einschneidend, was sich im Vergleich zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 245 vom 6. November 2017 strafmindernd auswirken dürfte.