Überdies habe die Beschwerdeführerin regelmässig Ware über tutti.ch verkauft, über welche sie auch tatsächlich verfügt und die sie tatsächlich geliefert habe. Anhand der Kontoauszüge über 2 Jahre zurück noch sagen zu können, welchen Beträgen tatsächlich gelieferte Ware gegenüberstanden sei und welchen nicht, sei der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise nicht mehr möglich. Ferner sei die Beschwerdeführerin zugegebenermassen mehrfach wegen Betrugs vorbestraft, jedoch nur in einem Fall wegen gewerbsmässiger Begehung.