Es sei davon auszugehen, dass es sich um Zahlungseingänge gehandelt habe, in welchen die Käufer die Ware tatsächlich geliefert erhielten. Der Gesamtbetrag von CHF 4'241.00 sei demnach von der Deliktssumme in Abzug zu bringen. Gleich verhalte es sich bei den Beträgen, welche nachweislich zurückbezahlt worden seien (TB 2, 3, 5, 6, 9, 10, 19 und 22, total CHF 1'714.00). Im Fall von TB 45 sei das Verfahren eingestellt worden (CHF 52.65). Damit resultiere ein Restbetrag von CHF 26‘035.30. Ohne das Darlehen von D.__