221 Abs. 1 Bst. c StPO, da bei einer Haftentlassung aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zu befürchten sei, sie würde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Gemäss der Deliktsliste werde ihr Internetbetrug in 107 Fällen vorgeworfen, bei einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 32'042.95. In den Fällen «TB» 14, 24, 25, 28- 30, 33, 35, 39, 40, 42-44 und 54 habe sich aber kein Geschädigter gemeldet. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Zahlungseingänge gehandelt habe, in welchen die Käufer die Ware tatsächlich geliefert erhielten.