Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Belang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207).