Darüber hinausgehend würde eine vollständige Bewertung der im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist zu berücksichtigenden Opfermitverantwortung einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher Umstände respektive einer umfassenden Bewertung durch den Sachrichter vorgreifen. Insgesamt ist aber der dringende Tatverdacht des Betrugs aufgrund der polizeilichen Ermittlungen – insbesondere der Kontoeditionen – sowie der Schlusseinvernahme zu bejahen.