Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 (= 71 Tage) zum Nachteil von 43 Geschädigten «Internetbetrüge» mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 11'460.30 beging, was einen monatlichen Gewinn von ca. CHF 4‘982.70 während dieser Zeit ergibt. Im Weiteren beging sie gemäss der derzeitigen Aktenlage in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 (= 179 Tage) zum Nachteil von mindestens 62 Geschädigten «Internetbetrüge» mit einem Deliktsbetrag von insgesamt mindestens CHF 15'790.00, was einem monatlichen Gewinn von mindestens ca. CHF 2‘469.90 entspricht.