Dass das Tatbestandmerkmal der Arglist erfüllt sein kann, ist deshalb keinesfalls ausgeschlossen. Nichts Anderes kann schliesslich in Bezug auf den Betrug z.N. von D.________ vom 3./4. Juli 2017 gelten. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 (= 71 Tage) zum Nachteil von 43 Geschädigten «Internetbetrüge» mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 11'460.30 beging, was einen monatlichen Gewinn von ca. CHF 4‘982.70 während dieser Zeit ergibt.