Die Beschwerdeführerin bot über verschiedene Internetplattformen (tutti.ch und anibis.ch) Waren zum Verkauf an, ohne im Besitz der angepriesenen Waren zu sein. Sie täuschte ihren Leistungswillen betreffend die Lieferung der Waren vor, im Wissen darum, die Waren nie zu liefern. Diese Täuschung bezieht sich auf innere Tatsachen. Den Geschädigten war dadurch die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und der fehlende Leistungswille nicht erkennbar. Dass das Tatbestandmerkmal der Arglist erfüllt sein kann, ist deshalb keinesfalls ausgeschlossen.