Eine Täuschung über die Vertragserfüllung kann als arglistig qualifiziert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_147/2009 vom 09.07.2009 E. 1.6; 6B_440/2008 vom 11.11.2008 E. 4.1). Bei Serienbetrügen kann das Element der arglistigen Täuschung sodann zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen geprüft werden. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale müsste nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a). Die Beschwerdeführerin bot über verschiedene Internetplattformen (tutti.ch und anibis.ch)