lnternetverkäufe stellen eine relativ rasche Geschäftsart dar, welche auf gegenseitigem Vertrauen basieren. Auch wenn Internetplattformen auf die angebotenen Sicherheitsvorkehrungen hinweisen, sind Vorauszahlungen üblich und für die praktische Bedeutung wichtig. Vor diesem Hintergrund sind den Käufern der Sachen die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Verkäufers nicht zumutbar und der fehlende Leistungswille nicht erkennbar. Eine Täuschung über die Vertragserfüllung kann als arglistig qualifiziert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_147/2009 vom 09.07.2009 E. 1.6; 6B_440/2008 vom 11.11.2008 E. 4.1).