Arglist scheidet grundsätzlich lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2). Hier besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin in arglistiger Weise getäuscht hat, indem sie im Internet Waren zum Verkauf angeboten hat, ohne überhaupt in deren Besitz gewesen zu sein und ohne jemals beabsichtigt zu haben, diese auch zu liefern. lnternetverkäufe stellen eine relativ rasche Geschäftsart dar, welche auf gegenseitigem Vertrauen basieren.