3 3.3 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, Betrüge zum Nachteil von mindestens 106 Geschädigten mit einem Deliktsbetrag von mindestens rund CHF 32‘000.00 begangen zu haben. Zum strittigen Tatbestandselement der arglistigen Täuschung ist mit der Staatsanwaltschaft Folgendes festzuhalten: Bei der Prüfung der Arglist ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Situation im Einzelfall zu berücksichtigen.