Es handelte sich vielmehr um ein handelsübliches Darlehen, welches bisher nicht zurückbezahlt worden sei. Auch wenn im Rahmen des Haftverfahrens dem Sachrichter nicht mit einem eigenen Beweisverfahren vorgegriffen werden dürfe, müsse doch festgestellt werden, dass sich der anfänglich dringende Tatverdacht auch nach 6 Monaten Haft zumindest nicht erhärtet habe.