Er handle damit leichtfertig. Es sei auch nach fast sechsmonatiger Untersuchungshaft unklar, ob, und wenn ja bei welchen der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verkaufsangebote ohne Erfüllungswille der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei. Strafrechtlich relevantes Verhalten liege seitens der Beschwerdeführerin namentlich auch im Falle von D.________ nicht vor. Die Beschwerdeführerin bestreite, das Darlehen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ertrogen zu haben. Es handelte sich vielmehr um ein handelsübliches Darlehen, welches bisher nicht zurückbezahlt worden sei.