Das Bundesgericht habe in BGE 142 IV 153 festgehalten, unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachte derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhalte sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Person liefere, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Dort habe es sich um einen Drucker im Wert von Fr. 2'200.00 gehandelt. Die arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch erfüllungsfähigen Bestellers sei verneint worden.