Die Arglist in der Vorgehensweise des Täters müsse den Irrenden eben gerade zu einem Verhalten bestimmen, wodurch er sich am Vermögen schädige. Das nachträgliche Verhalten des Täters könne keine Arglist begründen. Das Bundesgericht habe in BGE 142 IV 153 festgehalten, unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachte derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhalte sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Person liefere, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen.