Weder bei der Frage, weshalb die Beträge nicht zurückerstattet worden seien noch beim Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe fast ausnahmslos der Post die Schuld dafür gegeben, dass die Ware nicht eingetroffen sei, handle es sich um Sachverhaltsmerkmale, welche eine arglistige Irreführung begründen könnten. Sowohl Arglist als auch Irreführung müssten gegeben sein, bevor die Vermögensdisposition vorgenommen werde, um den Tatbestand nach Art. 146 StGB zu erfüllen. Die Arglist in der Vorgehensweise des Täters müsse den Irrenden eben gerade zu einem Verhalten bestimmen, wodurch er sich am Vermögen schädige.