146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) vorgeworfen werde, sich aber weder aus der Befragung vom 9. Juli 2018 noch aus der Schlusseinvernahme vom 28. März 2019 Hinweise insbesondere auf das Tatbestandselement der arglistigen Irreführung finden liessen. Weder bei der Frage, weshalb die Beträge nicht zurückerstattet worden seien noch beim Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe fast ausnahmslos der Post die Schuld dafür gegeben, dass die Ware nicht eingetroffen sei, handle es sich um Sachverhaltsmerkmale, welche eine arglistige Irreführung begründen könnten.