7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin konnte es als juristische Laiin nicht zugemutet werden, ihre berechtigten und für sie bedeutsamen Anliegen vor Obergericht selber substantiiert vorzutragen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).