Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2019 habe sie sich bereit erklärt, Aussagen zu den Sexualdelikten zu machen. Sie habe mit der Schilderung der Vorfälle begonnen, bevor die Einvernahme aus zeitlichen Gründen habe unterbrochen werden müssen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der beantragten Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als begründet. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar insoweit beizupflichten, als sie ausführt, dass rein in Bezug auf die Vorwürfe der Drohungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ nicht geboten wäre.