Sollte sich dies ändern, sei es ihr unbenommen, erneut ein Gesuch zu stellen. 5.3 In der Replik lässt die Beschwerdeführerin ergänzen, sie habe lange nicht den Mut gehabt, Aussagen gegen den Beschuldigten zu machen. Erst nach intensiven Gesprächen mit Rechtsanwalt C.________ und der Regelung ihrer Trennung mit Eheschutzmassnahmen – insbesondere der Errichtung eines Kontaktverbots – habe sie sich nun getraut, detailliert auszusagen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2019 habe sie sich bereit erklärt, Aussagen zu den Sexualdelikten zu machen.