Aus den Akten sei keine besondere psychische Belastung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angezeigten Delikten zu erkennen. Bei der Befragung vom 26. Oktober 2018 habe sie ausgesagt, dass es ihr seit der Trennung vom Beschuldigten – ihrem Ehemann – gut gehe (S. 2 Z. 21-24). Sie sei auch ohne Anwalt in der Lage gewesen, ihre Anliegen zu deponieren. Überdies sei der Beschuldigte derzeit nicht vertreten, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheine. Sollte sich dies ändern, sei es ihr unbenommen, erneut ein Gesuch zu stellen.