Es handle sich hier um klar umrissene und überschaubare Tatvorwürfe, die einerseits von der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei einlässlich dargelegt worden seien und sich andererseits aus den Chat-Protokollen ergäben. Bei den Anschuldigungen handle es sich nicht um schwerwiegende Delikte (Drohungen, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc.). Mangels Anzeige und Aussagen sei kein Verfahren wegen Sexualdelikten eröffnet. Solche Delikte seien nicht Verfahrensgegenstand. Aus den Akten sei keine besondere psychische Belastung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angezeigten Delikten zu erkennen.