Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, allein der Umstand, dass gegenseitige Vorwürfe erhoben würden und die betroffene Partei zugleich beschuldigte Person und Privatklägerin sei, mache die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht notwendig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 377 vom 14.01.2016; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20.03.2019 E. 2.5). Es handle sich hier um klar umrissene und überschaubare Tatvorwürfe, die einerseits von der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei einlässlich dargelegt worden seien und sich andererseits aus den Chat-Protokollen ergäben.