5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und zu Unrecht die Voraussetzungen der notwendigen anwaltlichen Vertretung verneint. Der Fall weise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, allein der Umstand, dass gegenseitige Vorwürfe erhoben würden und die betroffene Partei zugleich beschuldigte Person und Privatklägerin sei, mache die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht notwendig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 377 vom 14.01.2016;