4. Die Beschwerdekammer stellt wie die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistung sowie Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren ist. Nachfolgend ist einzig 3 noch auf die strittige Frage einzugehen, ob Rechtsanwalt C.________ der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist.