Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20.03.2019 E. 2.4). Alter, Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung, überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozess- oder materiellrechtlichen Fragen, schwierig zu ermittelnde und zu beziffernde Schadensposten können die Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung begründen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_314/2016 vom 28.09.2016 E. 2.1; 1B_45/2012 vom 08.06.2012 E. 4.5).