29 Abs. 3 BV kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, dass sie ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend macht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 StPO). Das Bundesgericht geht davon aus, dass ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen selber wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b; BGE 116 Ia 459 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20.03.2019 E. 2.4).