136 StPO). So wird in Bagatellsachen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kaum in Betracht fallen, womit eine gewisse Kongruenz zum Anspruch der beschuldigten Person auf anwaltschaftlichen Beistand nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO angestrebt wird (LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 136 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts 3. Aufl. 2017, N. 768 Fn. 303). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, dass sie ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend macht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.