136 StPO). Vorausgesetzt wird, dass die Privatklägerschaft auf sich selbst gestellt nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies gilt, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen (SCHMID, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 136 StPO). Zudem ist bei der geschädigten Person namentlich danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 17 zu Art. 136 StPO).