136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Bst. c). Die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 17 zu Art. 136 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur StPO 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 136 StPO).