Darüber hinausgehend sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Im Umfang des Obsiegens der Beschwerdeführerin seien die Kosten vom Kanton zu tragen. Im Umfang ihres Unterliegens seien die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; allenfalls unter Gewährung des von ihr beantragten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und entsprechender Verpflichtung zur Nachzahlung. Mit Replik vom 26. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren in der Sache fest.