Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel, wies das Sistierungsgesuch ab und bestimmte, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit dem Endentscheid entschieden werde. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistung sowie Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren ist. Darüber hinausgehend sei die Beschwerde abzuweisen.