Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Rechtsbeistand; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Prozessualer Antrag: