Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 199 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 (BM 18 45562) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung etc. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Rechtsbeistand; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Prozessualer Antrag: 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Regionalge- richts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. unentgeltliche Rechtspflege, vom 04. Februar 2019 zu sistieren; 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriften- wechsel, wies das Sistierungsgesuch ab und bestimmte, dass das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit dem Endentscheid entschieden werde. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege betreffend Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistung sowie Befreiung von den Ver- fahrenskosten zu gewähren ist. Darüber hinausgehend sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Im Umfang des Obsiegens der Beschwerdeführerin seien die Kosten vom Kanton zu tragen. Im Umfang ihres Unterliegens seien die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; al- lenfalls unter Gewährung des von ihr beantragten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und entsprechender Verpflichtung zur Nachzahlung. Mit Replik vom 26. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbe- gehren in der Sache fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- 2 essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Pri- vatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheits- leistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Be- stellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklä- gerschaft notwendig ist (Bst. c). Die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 17 zu Art. 136 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur StPO 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 136 StPO). Vorausgesetzt wird, dass die Privatkläger- schaft auf sich selbst gestellt nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzu- bringen und zu vertreten. Dies gilt, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen an- stehen (SCHMID, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 136 StPO). Zudem ist bei der geschädigten Person namentlich danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 17 zu Art. 136 StPO). So wird in Bagatellsachen die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kaum in Betracht fallen, womit ei- ne gewisse Kongruenz zum Anspruch der beschuldigten Person auf anwaltschaftli- chen Beistand nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO angestrebt wird (LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 136 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts 3. Aufl. 2017, N. 768 Fn. 303). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, dass sie ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung gel- tend macht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 StPO). Das Bundes- gericht geht davon aus, dass ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen selber wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b; BGE 116 Ia 459 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20.03.2019 E. 2.4). Alter, Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, gesundheitli- che und geistig-psychische Verfassung, überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozess- oder materiell- rechtlichen Fragen, schwierig zu ermittelnde und zu beziffernde Schadensposten können die Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung begründen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_314/2016 vom 28.09.2016 E. 2.1; 1B_45/2012 vom 08.06.2012 E. 4.5). 4. Die Beschwerdekammer stellt wie die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege betreffend Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistung so- wie Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren ist. Nachfolgend ist einzig 3 noch auf die strittige Frage einzugehen, ob Rechtsanwalt C.________ der Be- schwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sach- verhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und zu Unrecht die Voraussetzun- gen der notwendigen anwaltlichen Vertretung verneint. Der Fall weise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, allein der Umstand, dass gegenseitige Vorwürfe erhoben würden und die betroffene Partei zugleich beschuldigte Person und Privatklägerin sei, mache die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht notwen- dig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 377 vom 14.01.2016; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20.03.2019 E. 2.5). Es handle sich hier um klar umrissene und überschaubare Tatvorwürfe, die einerseits von der Be- schwerdeführerin gegenüber der Polizei einlässlich dargelegt worden seien und sich andererseits aus den Chat-Protokollen ergäben. Bei den Anschuldigungen handle es sich nicht um schwerwiegende Delikte (Drohungen, Tätlichkeiten, Sach- beschädigung etc.). Mangels Anzeige und Aussagen sei kein Verfahren wegen Se- xualdelikten eröffnet. Solche Delikte seien nicht Verfahrensgegenstand. Aus den Akten sei keine besondere psychische Belastung der Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit den angezeigten Delikten zu erkennen. Bei der Befragung vom 26. Oktober 2018 habe sie ausgesagt, dass es ihr seit der Trennung vom Beschul- digten – ihrem Ehemann – gut gehe (S. 2 Z. 21-24). Sie sei auch ohne Anwalt in der Lage gewesen, ihre Anliegen zu deponieren. Überdies sei der Beschuldigte derzeit nicht vertreten, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheine. Sollte sich dies ändern, sei es ihr unbenommen, erneut ein Gesuch zu stellen. 5.3 In der Replik lässt die Beschwerdeführerin ergänzen, sie habe lange nicht den Mut gehabt, Aussagen gegen den Beschuldigten zu machen. Erst nach intensiven Ge- sprächen mit Rechtsanwalt C.________ und der Regelung ihrer Trennung mit Ehe- schutzmassnahmen – insbesondere der Errichtung eines Kontaktverbots – habe sie sich nun getraut, detailliert auszusagen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2019 habe sie sich bereit erklärt, Aussagen zu den Se- xualdelikten zu machen. Sie habe mit der Schilderung der Vorfälle begonnen, be- vor die Einvernahme aus zeitlichen Gründen habe unterbrochen werden müssen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der beantragten Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als begründet. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar insoweit beizupflichten, als sie ausführt, dass rein in Bezug auf die Vorwürfe der Drohungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung die Beiordnung von Rechtsan- walt C.________ nicht geboten wäre. Jedoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ebenfalls Sexualdelikte be- gangen worden sein könnten. Diesbezüglich befindet sich das Verfahren nach der Einvernahme vom 26. Juni 2019 in einer «schwebenden» Phase. Es wäre nicht sachgerecht, in einer solchen Situationen zu folgern, derzeit sei (noch) kein Straf- verfahren wegen möglicher Sexualdelikte eröffnet und entsprechend müsse die 4 Beschwerdeführerin gegebenenfalls später erneut ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands stellen. Rechtsanwalt C.________ führt in glaubhafter Weise und mithin zu Recht aus, dass es intensive Gespräche mit der Verteidigung gebraucht habe, damit es überhaupt zu Aussagen betreffend die Sexualdelikte ha- be kommen können. Die Beschwerdeführerin hat bei ihm juristischen (und wohl auch menschlichen) Rat eingeholt, wobei es potenziell um sehr schwere Delikte geht, von welchen sie in schwerwiegender Weise betroffen sein könnte. Dass teil- weise erst Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen Betroffenen aufzeigen können, dass sie gegenüber den Strafbehörden offen aussagen können, ist gerichtsnotorisch. Hinzu kommen hier die Eheschutzmassnahmen inklusive der Errichtung eines Kon- takt- und Annäherungsverbots. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 26. Juni 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, Angaben zu den angeblichen Sexualdelikten zu machen. Sie begann sodann mit der relativ de- taillierten Schilderung eines Vorfalls (von behaupteterweise dreien), bevor die Ein- vernahme aus zeitlichen Gründen unterbrochen wurde (siehe EV Beschwerdefüh- rerin vom 26.06.2019, Z. 396 ff.). Die Fortsetzungseinvernahme wurde auf den 19. August 2019 angesetzt, musste jedoch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2019 kurzfristig abgesetzt werden. Derzeit wird offenbar ein neuer Einvernahmetermin gesucht. In Anbetracht des Ausgeführten scheint es überdies recht naheliegend, dass der Beschuldigte bald amtlich/notwendig wird verteidigt werden müssen, weswegen es sachdienlich ist, die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ jetzt zu gewähren. Insgesamt ist es strafprozessual richtig, Rechtsanwalt C.________ im Hinblick auf die bei Sexualdelikten oft vorkommenden komplexen prozess- und/oder materiell- rechtlichen Fragen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie gutzu- heissen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Be- schwerdeverfahren ist ebenfalls gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin konnte es als juristische Laiin nicht zugemutet werden, ihre berechtigten und für sie bedeut- samen Anliegen vor Obergericht selber substantiiert vorzutragen. Die Staatsan- waltschaft oder das Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Ver- fahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtli- cher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, a.v.d. Rechtsan- walt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Beschuldigten - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 28. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6