13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘987.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.