12 tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Juli 2019 gibt mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. d, e und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811), die Bedeutung der Strafsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführer werden folglich unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 3‘987.05 zu bezahlen.