10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 418 Abs. 2 StPO). Des Weiteren hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu