9. Zusammengefasst lassen sich weder ein betrügerisches Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB noch eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 StGB noch eine Treuepflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB feststellen, die eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Freispruch. Entsprechend rechtfertigt sich keine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten. Das Verfahren gegen ihn ist gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO – und soweit C.________ betreffend auch gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO – richtigerweise eingestellt worden.