Ob der Beschuldigte damals aber gewusst hat, wie die von ihm getätigte Sacheinlage nach thailändischem Recht verbucht werden musste, und ob er dabei entgegen eines allenfalls vorhandenen Wissens die Sacheinlage mit einer Vermögenschädigungsabsicht gegenüber der Thai-Gesellschaft eingebracht hat, ist nach den obengenannten Darlegungen erstens sehr unwahrscheinlich. Und zweitens – respektive vor allem – ist ihm dies eindeutig nicht nachzuweisen. Darüber hinaus kann heute nicht mehr eruiert werden, ob bzw. dass der bei der L.________ Pte. Ltd., Singapur, damals verbuchte Wert der Waren überhöht gewesen war.