Für die Differenz von SGD 48‘877.00 bzw. SGD 59'877.00 (umgerechnet rund CHF 33'292.00 bzw. CHF 41'108.00) wäre bei schweizerischen Verhältnissen zumindest eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten auf dessen Aktionärskonto einzubuchen gewesen. Ob der Beschuldigte damals aber gewusst hat, wie die von ihm getätigte Sacheinlage nach thailändischem Recht verbucht werden musste, und ob er dabei entgegen eines allenfalls vorhandenen Wissens die Sacheinlage mit einer Vermögenschädigungsabsicht gegenüber der Thai-Gesellschaft eingebracht hat, ist nach den obengenannten Darlegungen erstens sehr unwahrscheinlich.