11 Seiten der Steuerbehörden korrigierend eingeschritten würde. Nach dem im Schweizer Obligationenrecht geltenden Vorsichtsprinzip wären die Waren dann allerdings in der neuen Firma nicht zum alten Buchwert, sondern höchstens zum Anschaffungswert zu bilanzieren. Dieser Anschaffungswert wären die SGD 91'000.00 oder SGD 80‘000.00 (umgerechnet CHF 62‘739.00 bzw. CHF 59'923.00 bei vorgenanntem Wechselkurs) gewesen.