05 001 008 f.). Zu diesem Wert von rund SGD 139'877.00 sind sie in den Büchern seiner singapurischen Gesellschaft L.________ Pte. Ltd. gewesen (pag. 14 001 039-039). Er hat sie dort für SGD 91'000.00 oder SGD 80'000.00 entnommen (pag. 14 010 124-126 und pag. 05 001 009 Z. 284 ff.). Damit geht es um einen Abschlag auf diesen Waren von 35% bis 42.5%. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, wäre in der Schweiz ein Warenabschlag bei einem Verkauf an den Aktionär bis zu einem Drittel grundsätzlich möglich, ohne dass von