Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe S. 8 f.). Dort wird zu Recht darauf hingewiesen, dass ein relativ grosser Abschreibungsbetrag beim Verkauf eines Warenlagers, das nicht mehr benötigt wird, nicht unüblich ist. Der Beschuldigte brachte die angezweifelten Sacheinlagen zum Wert von SGD 139'877.00 (oder gemäss der Staatsanwaltschaft umgerechnet CHF 96'031.00 bei einem Geld-Wechselkurs per 31.12.2015 von SGD zu CHF = 1 zu 0,68654) ein (pag. 05 001 008 f.).